Hintergrund des GEG
Das im Jahr 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz ist die Weiterentwicklung der bisherigen Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Das Hauptziel des GEG ist die Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen im Gebäudesektor, um die Klimaziele Deutschlands zu erreichen.
Neuerungen im GEG: Heizungserneuerung, Fristen und Förderung
Eine der zentralen Neuerungen des GEG betrifft den Umstieg auf erneuerbares Heizen. Allgemein sieht das Gesetz vor, dass jede neu eingebaute Heizung künftig 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen muss. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bestehende fossile Heizsysteme können weiterhin genutzt und repariert werden. Im Falle, dass eine neue Heizung eingebaut werden muss, gibt es eine wichtige zeitliche Abstufung zwischen Neu- und Bestandsbau zu beachten.
Was gilt wann und für welche Gebäude?
Für Neubauten in Neubaugebieten tritt die Regelung wie vorgesehen ab Anfang 2024 in Kraft, wobei der Zeitpunkt des Bauantrags entscheidend ist. Bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken entstehen, unterliegen hingegen längeren Übergangsfristen. Die örtliche Wärmeplanung als Grundlage soll die Entscheidung für Hauseigentümer künftig erleichtern.
Die kommunale Wärmeplanung als entscheidende Voraussetzung für den Bestandsbau
Für den Bestandsbau gilt folglich: erst wenn in der jeweiligen Kommune festgelegt wurde, ob und wo ein Wärme- oder auch Wasserstoffnetz ausgebaut wird und wo Einzelheizungen zum Einsatz kommen sollen, können Hauseigentümer die für sie beste Option zur Wärmeversorgung wählen.
Neue Öl- oder Gasheizungen dürfen bis zum Ablauf der aufgestellten Fristen für die kommunale Wärmeplanung (Fristen: 30. Juni 2026 für Kommunen ab 100.00 Einwohnern / 30. Juni 2028 für Kommunen bis 100.000 Einwohner) weiter eingebaut werden.
Aber: Ab 2029 müssen diese mit einem steigenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff betrieben werden:
- 2029: mindestens zu 15 Prozent
- 2035: mindestens zu 30 Prozent
- 2040: mindestens zu 60 Prozent
- 2045: 100 Prozent
Grundsätzlich können also auch nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung weiterhin Gaskessel installiert werden, sofern sie mit mindestens 65 Prozent erneuerbarem Gas (Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden können.
Erstellt eine Kommune einen verbindlichen Plan zum Ausbau oder zur Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff und wird dieser von der Bundesnetzagentur genehmigt, dürfen für die Umrüstung geeignete Gasheizungen bis zur vollständigen Umstellung weiterhin mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Sollte jedoch die geplante Anbindung an ein Wasserstoffnetz aus irgendeinem Grund nicht realisiert werden können, ist innerhalb von drei Jahren eine Umrüstung auf eine Heizung erforderlich, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Bei der kommunalen Wärmeplanung anzusetzen, mag durchaus Sinn ergeben. Dennoch bleibt der Beigeschmack, dass sich die Wärmewende um weitere wertvolle Jahre verzögert. [1]
Finanzielle Anreize und Förderungen
Die Bundesregierung hat verschiedene finanzielle Anreize geschaffen, um die Umsetzung des neuen GEG für Verbraucher attraktiver zu gestalten. Dazu gehören unter anderem:
- KfW-Förderprogramme: Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für energetische Sanierungsmaßnahmen und den Einbau energieeffizienter Heizungsanlagen an.
- Steuerliche Anreize: Unter bestimmten Voraussetzungen können Verbraucher steuerliche Vorteile bei energetischen Sanierungsmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energien in Anspruch nehmen.
- Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Die BEG bündelt verschiedene Förderprogramme und bietet finanzielle Unterstützung für energetische Sanierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
Wichtig für Mieterinnen und Mieter
Auch Mieter sind vom GEG 2024 betroffen, denn Vermieter sind verpflichtet, die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen. Mieter sollten daher mit ihren Vermietern in Kontakt treten und sich über geplante Modernisierungsmaßnahmen informieren. In vielen Fällen haben Mieter ein Mitspracherecht und können sich für energieeffiziente Lösungen aussprechen. Um Mieter vor erheblichen finanziellen Belastungen zu bewahren, soll es diese künftig geschützt werden: Vermietende können zwar zukünftig bis zu zehn Prozent der Kosten auf die Mietenden umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Es existiert jedoch eine Obergrenze für diese Umlage: Die monatliche Kaltmiete darf um höchstens 50 Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht werden.
Fazit
Das überarbeitete Heizungsgesetz setzt klare Vorgaben zur Heizungserneuerung. Verbraucher haben die Chance, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und langfristig Energiekosten zu senken. Dabei sollten sie die finanziellen Fördermöglichkeiten nutzen und sich gut informieren, um die für sie beste Lösung zu finden. In jedem Fall ist eine frühzeitige Planung empfehlenswert, da die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen begrenzt ist.
Hier geht's zur Übersicht über alle Vor- und Nachteile der Erfüllungsoptionen für eine neue Heizung.
Quellen: