Neue Heizung: welche Heizungen sind ab 2024 gesetzlich noch erlaubt? Welche Fristen gibt es zu beachten? Welche Ausnahmen gibt es Ausnahmen?
Sie haben Fragen zum solarelektrischen Gebäudekonzept oder möchten eine erste Beratung?
Wir sind gerne für Sie da.
Ihr Ansprechpartner
Dirk Bornhorst
Für ein persönliches Erstgespräch aus Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular.
Neue Heizung: welche Heizungen sind ab 2024 gesetzlich noch erlaubt? Welche Fristen gibt es zu beachten? Welche Ausnahmen gibt es Ausnahmen?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein Gesetz in Deutschland, das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Es ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende und soll dazu beitragen, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen. Das GEG vereint die bisherigen Regelungen aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz. Es enthält unter anderem Vorgaben für den Energiebedarf von Neubauten und bestehenden Gebäuden sowie Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Das Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden bis 2050 nahezu auf Null zu reduzieren.
Einige bedeutende Veränderungen für Gebäudeeigentümer ergaben sich durch die Novelle des GEG, die am 8. September 2023 verabschiedet wurde. Eine der zentralen Neuerungen des GEG betrifft den Umstieg auf erneuerbares Heizen. Allgemein sieht das Gesetz vor, dass jede neu eingebaute Heizung künftig 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen muss. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bestehende fossile Heizsysteme können weiterhin genutzt und repariert werden. Im Falle, dass eine neue Heizung eingebaut werden muss, gibt es eine wichtige zeitliche Abstufung zwischen Neu- und Bestandsbau zu beachten.
Für Neubauten in Neubaugebieten tritt die Regelung wie vorgesehen ab Anfang 2024 in Kraft, wobei der Zeitpunkt des Bauantrags entscheidend ist. Bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken entstehen, unterliegen hingegen längeren Übergangsfristen. Die örtliche Wärmeplanung als Grundlage soll die Entscheidung für Hauseigentümer künftig erleichtern.
Für den Bestandsbau gilt folglich: erst wenn in der jeweiligen Kommune festgelegt wurde, ob und wo ein Wärme- oder auch Wasserstoffnetz ausgebaut wird und wo Einzelheizungen zum Einsatz kommen sollen, können Hauseigentümer die für sie beste Option zur Wärmeversorgung wählen.
Neue Öl- oder Gasheizungen dürfen bis zum Ablauf der aufgestellten Fristen für die kommunale Wärmeplanung (Fristen: 30. Juni 2026 für Kommunen ab 100.00 Einwohnern / 30. Juni 2028 für Kommunen bis 100.000 Einwohner) weiter eingebaut werden.
Aber: Ab 2029 müssen diese mit einem steigenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff betrieben werden:
Grundsätzlich können also auch nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung weiterhin Gaskessel installiert werden, sofern sie mit mindestens 65 Prozent erneuerbarem Gas (Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden können.
Erstellt eine Kommune einen verbindlichen Plan zum Ausbau oder zur Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff und wird dieser von der Bundesnetzagentur genehmigt, dürfen für die Umrüstung geeignete Gasheizungen bis zur vollständigen Umstellung weiterhin mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Sollte jedoch die geplante Anbindung an ein Wasserstoffnetz aus irgendeinem Grund nicht realisiert werden können, ist innerhalb von drei Jahren eine Umrüstung auf eine Heizung erforderlich, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Bei der kommunalen Wärmeplanung anzusetzen, mag durchaus Sinn ergeben. Dennoch bleibt der Beigeschmack, dass sich die Wärmewende um weitere wertvolle Jahre verzögert. [1]
Die Bundesregierung hat verschiedene finanzielle Anreize geschaffen, um die Umsetzung des neuen GEG für Verbraucher attraktiver zu gestalten. Dazu gehören unter anderem: